Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 19.01.2007 - 10 U 149/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)
Erforderlichkeit einer 6-monatigen Nutzungsdauer bei Ersatz von Reparaturkosten nach der sog. 130%-Grenze bei Eigenreparatur
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Zur Abrechnung von Unfallschäden - Geschädigter verlangt fiktive Reparaturkosten und verkauft das Auto
- kfz-expert.de (Zusammenfassung)
Erforderlichkeit einer 6-monatigen Nutzungsdauer bei Ersatz von Reparaturkosten nach der sog. 130%-Grenze bei Eigenreparatur
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Unfallschadensregulierung - Sechsmonatsfrist auch im 130-Prozent-Fall
- ra-frese.de (Kurzanmerkung)
6-Monatsfrist bei Reparatur ohne Nachweis innerhalb der 130 %-Grenze
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 31.08.2006 - 9 O 338/05
- OLG Karlsruhe, 19.01.2007 - 10 U 149/06
- BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05
Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2007 - 10 U 149/06
Außerdem ist erforderlich, dass der Geschädigte sein fortbestehendes Integritätsinteresse dadurch beweist, dass er das Fahrzeug nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall verkauft (BGH NJW 2006, 2179).Diesen Gedanken hat der BGH in der bereits angesprochenen Entscheidung vom 23.05.2006 (NJW 2006, 2179 ff) weiter entwickelt und präzisiert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind gegeben, da die Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung BGH NJW 2006, 2179 zugrunde gelegte 6 Monats-Frist auch für die Fallgruppe "Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert" zu gelten hat, grundsätzliche Bedeutung hat.
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04
Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2007 - 10 U 149/06
Bei dieser Konstellation kann ein Geschädigter Ersatz der fiktiven Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn das Fahrzeug - ggf. auch in Eigenreparatur - instandgesetzt wird, wobei die Reparatur vollständig und fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden muss, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH NJW 2005, 1108, 1109, 1110).Für die Fallgruppe "Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert" hat der BGH sich aber ähnlich geäußert: In der Entscheidung vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1108, 1109) hat er ausgeführt, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag.
- BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02
Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2007 - 10 U 149/06
Bereits in der Entscheidung vom 29.04.2003 (NJW 2003, 2085) hat der BGH ausgesprochen, dass nur dann, wenn der Pkw vom Geschädigten tatsächlich repariert und weitergenutzt wird, sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.